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Mrz 20

Heiko Maas: Auf Hass gezielt, die Meinungsfreiheit getroffen

Bundesjustizminister Heiko Maas will Hass und Propaganda in sozialen Netzwerken bekämpfen. © Hannibal Hanschke/Reuters

Soziale Netzwerke sollen rechtswidrige Inhalte schneller löschen. Doch den Gesetzentwurf von Justizminister Maas zerpflücken nun Juristen, Bürgerrechtler und Industrie.

Es geht schon beim Namen los: Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Sollen damit Netzwerke durchgesetzt werden? Auch die offizielle Kurzform NetzDG macht es nicht besser. Hört sich nach einer Tochterfirma der Deutschen Bahn an. Eine Steilvorlage für Wortspiele wie Netzwerkzersetzungsgesetz. Der neueste Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium lädt geradezu ein zu kreativem Protest! Aber erst einmal kommt der juristische.

Der Vorschlag von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) „zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ wird gerade von Anwälten, Industrie und Bürgerrechtlern zerpflückt, weil er verfassungs- und europarechtswidrig sei, eine Aufgabe der Politik auf die Privatwirtschaft abwälze und vor allem gravierende Folgen für die Meinungsfreiheit habe.

Auf der Website des Justizministeriums ist der Entwurf bisher nicht veröffentlicht, nur eine Zusammenfassung. ZEIT ONLINE hat sich den 29-seitigen Entwurf aber vom Ministerium zusenden lassen, hier ist er (als PDF-Datei). Die wichtigsten Kritikpunkte haben wir im Überblick:

1. Alles außer Dating? Welche Netzwerke betroffen sind

Laut Paragraf 1, Absatz 1 betrifft das NetzDG „Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke)“. In erster Linie gemeint sind Facebook, Twitter, YouTube, es schließt aber auch Messenger wie WhatsApp und Apples iMessage mit ein, was auch klar aus der Gesetzesbegründung (Seite 18 des Entwurfs) hervorgeht.

Unklar ist nach Ansicht von netzpolitik.org, ob auch Filehoster wie Dropbox oder Flickr und Videochatdienste wie Skype unter die Definition fallen. Wenn ja, sei das Gesetz viel weitgehender, als Maas immer in Aussicht gestellt hatte.

Eindeutig nicht betroffen sind Medien wie zum Beispiel ZEIT ONLINE, die ihre Inhalte selbst verantworten, und auch keine sozialen Netzwerke mit weniger als zwei Millionen Nutzen in Deutschland, wobei die IP-Adresse bei der Registrierung maßgeblich ist. Wer sich also aus Wanne-Eickel, aber über einen VPN-Server in Schweden erstmalig in einem sozialen Netzwerk anmeldet, zählt nicht als Nutzer in Deutschland. Ebenfalls nicht betroffen sind „thematisch und personell eingegrenzte Netzwerke“, womit Dating-Plattformen und Karriere-Netzwerke wie Xing gemeint sind.

2. Hetze, Bedrohung, Verunglimpfung? Was strafbare Inhalte sind

In den Vorbemerkungen zum Gesetzentwurf haben Maas und seine Referenten zwei Probleme genannt, die sie angehen wollen: Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten, also das, was gemeinhin als Fake-News bezeichnet wird. Beides wollen sie aus den sozialen Netzwerken verbannen. Da die beiden Begriffe aber keine juristischen sind, müssen andere herhalten. Als rechtswidriger Inhalt im Sinne des NetzDG gilt demnach alles, was den Tatbestand der Paragrafen 86, 86a, 90, 90a, 111, 126, 130, 140, 166, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllt.

Das umfasst Volksverhetzung, Bedrohung, Verleumdung, die öffentliche Aufforderung zu sowie die Androhung und Belohnung von Straftaten, die Verbreitung von Propaganda verfassungswidriger Organisationen, aber auch die Verunglimpfung des Bundespräsidenten und des Staates und seiner Symbole, also zum Beispiel die Nationalhymne. Reporter ohne Grenzen nennt den Straftatenkatalog „willkürlich zusammengestellt“. Der Rechtsanwalt und Juraprofessor Niko Härting fragt, warum die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (Paragraf 90 b StGB), also zum Beispiel der Regierung, nicht in den Katalog aufgenommen wurde. Auch die „Verletzung von Privatgeheimnissen“ (Paragraf 203 StGB) fehlt ihm. Er nennt die Liste im Entwurf zum NetzDG deshalb „kunterbunt und kaum nachvollziehbar“ und bezweifelt, dass die Begriffe Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten damit wirklich abgedeckt sind. Das Gesetz würde sein Ziel demnach verfehlen.

Die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast wiederum bemängelt, der Entwurf umfasse „nur strafbare Inhalte“. Das eigentliche Problem sei aber doch, „wie Facebook und andere eigentlich mit Hass umgehen, mit Zersetzung, mit einer Diskriminierung, die noch nicht strafbar ist“. Wie der Justizminister die Unternehmen zwingen sollte, gegen nicht strafbare Inhalte vorzugehen, sagt sie allerdings nicht.

Verbände warnen vor Löschorgien

3. Lieber zu viel löschen als zu wenig? Was Netzwerke leisten sollen

Die Betreiber wären mit dem Gesetz verpflichtet, „offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde“ zu löschen oder den Zugang dazu zu sperren. Das gilt auch für alle Kopien des Inhalts, die an anderer Stelle auf der Plattform kursieren. Für nicht offensichtliche, aber immer noch rechtswidrige Inhalte bekommen sie sieben Tage Zeit.

Schaffen die Unternehmen das nicht, droht ihnen ein Bußgeld von 500.000 bis 5 Millionen Euro. Die Höchstsumme beträgt sogar 50 Millionen Euro, juristische Grundlage dafür ist Paragraf 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Darin heißt es: „Verweist das Gesetz [in diesem Fall das NetzDG – die Red.] auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße“.

Die Kombination aus wenig Zeit und hohem Bußgeld werde dazu führen, dass die Unternehmen lieber zu viel löschen als zu wenig. Das befürchten die Branchenverbände eco und Bitkom, die Bürgerrechtsorganisation Digitale Gesellschaft sowie Härting, der von „drakonischen Bußgeldern“ spricht. Der eco warnt vor einer „wahllosen Löschkultur im Internet“. Die Digitale Gesellschaft nennt den Gesetzentwurf an dieser Stelle „verheerend“ und befürchtet einen Einschnitt in die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit.

Die sieht Härting auch deshalb gefährdet, weil der Entwurf laut Paragraf 4 Absatz 5 vorsieht, dass in Streitfällen um ein Bußgeld lediglich ein Amtsgericht entscheide, ob ein gemeldeter, aber nicht gelöschter Inhalt wirklich rechtswidrig sei. Das könne ohne mündliche Verhandlung geschehen und die Entscheidung sei nicht anfechtbar. Dem Anwalt ist das angesichts des hohen Rechtsguts, das auf dem Spiel steht, zu wenig.

Härting nennt insbesondere die 24-Stunden-Frist „eklatant europarechtswidrig“, weil die E-Commerce-Richtlinie der EU die Plattformbetreiber nur verpflichtet, „unverzüglich“ tätig zu werden, wenn sie von einem Rechtsverstoß erfahren. Das sei ein flexibler Maßstab und könne nicht einfach von der Bundesregierung auf 24 Stunden beschränkt werden.

Paragraf 3 Absatz 4 sieht vor, dass die Plattformbetreiber die von ihnen gelöschten Inhalte zu Beweiszwecken im Inland aufheben müssen. Netzpolitik.org und andere weisen darauf hin, dass keine Höchstspeicherfrist angegeben ist, sie befürchten offenbar die Einführung einer kleinen Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsinhalten.

4. Wer ist in der Pflicht? Wie Recht durchgesetzt werden soll

Es gibt auch einen ganz grundsätzlichen Kritikpunkt an dem Vorschlag von Maas. Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder sagt, das Ministerium entledige sich „seiner originären Pflicht und verlagert die entsprechenden staatlichen Aufgaben bei der Auslegung und Durchsetzung geltenden Rechts auf privatwirtschaftliche Unternehmen.“

Da ist er sich mit Markus Reuters von netzpolitik.org einig, der warnt: „Würde der Entwurf Gesetz werden, macht man die betroffenen Netzwerke ohne vorhergehende richterliche Überprüfung zu Ermittler, Richter und Henker über die Meinungsfreiheit“.

Reporter ohne Grenzen zufolge solle Maas „zuallererst vor der eigenen Türe kehren. Das Problem der Rechtsdurchsetzung besteht nicht nur, aber auch, weil die deutsche Justiz lange benötigt, um Streitfälle zu bearbeiten. Wünschenswert wären spezielle Stellen mit ausgebildeten Juristen, die die Löschpraktiken der sozialen Netzwerke begleiten und für eine rechtskonforme Auslegung der Mechanismen sorgen“.

Möglicherweise ist der Entwurf in seiner jetzigen Form aber auch eher als Signal an die Betreiber der sozialen Netzwerke gedacht, als allerletzte Mahnung. Die drei zentralen Zahlen, 24 Stunden beziehungsweise 7 Tage und 50 Millionen Euro, sollen vielleicht nur den Druck auf die Unternehmen erhöhen, von selbst mehr für die zeitnahe Löschung strafbarer Inhalte zu tun als bisher. Denn Maas weiß erstens, dass sein Gesetzentwurf noch vom Kabinett beschlossen und dann durch das Parlament gebracht werden muss, in dem immer noch das Strucksche Gesetz gilt. Und zweitens, dass es in dieser Legislaturperiode vielleicht gar nicht mehr so weit kommt.

Quelle

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