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Feb 14

Lübeck: Lange Haftstrafe für irakischen Vergewaltiger

Wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung hat das Landgericht Lübeck am Donnerstag einen 30 Jahre alten Mann zu acht Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Er hatte gestanden, zwischen Mai und August 2018 in Lübeck zwei Frauen vergewaltigt und es bei zwei weiteren versucht zu haben.

Lübeck. Viermal schlug der heute 30-jährige Mann aus dem Irak zu. Immer sonntags zwischen 5 und 6 Uhr morgens suchte er sich seine Opfer. Immer waren es unbegleitete, junge Frauen. Er überfiel sie mit teilweise extremer Gewalt. Die Angaben der Opfer in Verbindung mit einem DNA-Gutachten ließen praktisch keinen Zweifel an seiner Täterschaft zu. Trotzdem wertete das Gericht sein umfassendes Geständnis als erheblich strafmildernd. Die Staatsanwaltschaft hatte neun Jahre Haft gefordert, die Verteidigung sechseinhalb.

In der rechtlichen Einschätzung der Taten war sich das Gericht mit der Staatsanwaltschaft einig, wie die Vorsitzende Richterin Helga von Lukowicz in der Urteilsbegründung ausführte. Das heißt: In zwei Fällen erkannte es auf vollendete, in zwei Fällen auf versuchte Vergewaltigung. Die Berührung von Brust und Intimbereich oberhalb der Kleidung im zweiten der Fälle wertete das Gericht nicht als vollendete sexuelle Nötigung.

Geständnis wirkt strafmildernd

Der Angeklagte folgte dem Urteil mit gesenktem Kopf. Ihm gegenüber saß als Nebenklägerin die 24-jährige Frau, die er an der Marienkirche mit außerordentlicher Brutalität dreimal hintereinander vergewaltigt hatte. Staatsanwaltschaft, Gericht und Nebenklage bewerteten diesen ersten Fall übereinstimmend als den schwerwiegendsten. Das bedeutet, dass das dafür verhängte Strafmaß als sogenannte Einsatzstrafe die Minimalstrafe ist. Die übrigen Strafen werden nach einem Anteil hinzugezählt, der im Ermessen des Gerichts liegt.

Bei dieser Einsatzstrafe lagen die Anträge besonders weit auseinander: Die Verteidigung hatte drei Jahre und zehn Monate gefordert, die Staatsanwaltschaft viereinhalb Jahre und die Nebenklage neun Jahre. Das Urteil ging hier über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus und verhängte eine Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Dass die Gesamtstrafe trotzdem unter der Forderung der Staatsanwaltschaft lag, hat vor allem mit dem Geständnis zu tun. „Der Angeklagte hat nicht die Tatvorwürfe nur abgenickt“, sagte die Richterin von Lukowicz. Ohne das Geständnis wäre es ihr zufolge nicht in allen Fällen erwiesen, dass er tatsächlich die Absicht hatte, sein Opfer zu vergewaltigen. Zudem habe das Geständnis die Anhörung der Opfer verkürzt. „Die Traumatisierung durch kritische Fragen blieb ihnen erspart.“

Opfer: „Ich verzeihe nichts“

Der Rechtsanwalt Hans Jürgen Förster, der das Opfer der ersten Tat vertrat, zeigte sich im Anschluss an die Urteilsverkündung unzufrieden mit dieser Einschätzung. In seinen Augen hatte das Geständnis angesichts des DNA-Gutachtens wenig Wert. „Da gab es praktisch nichts zu gestehen.“ Das DNA-Gutachten war in der Hauptverhandlung nicht öffentlich vorgetragen, sondern den Beteiligten zur Verfügung gestellt worden.

Der Nebenklage-Vertreter stellte auch die Bedeutung des Geständnisses für die Opfer in Frage: „Bloßstellende Fragen hätte ich auch zurückweisen können.“ Evelin Lell vom Weißen Ring Lübeck berichtete von der Reaktion des anwesenden Opfers. „Ich verzeihe nichts“, habe die junge Frau ihr gesagt, und dass das Strafmaß viel zu gering sei für das, was man ihr angetan habe. Die andere Frau, die sie betreut habe, sei „psychisch gar nicht in der Lage gewesen“, zur Urteilsverkündung zu kommen. Sie erinnerte an den Auftritt dieser Frau, einer Ausländerin, als Zeugin: „Sie spricht normalerweise perfekt Deutsch. Hier hat sie nach Worten gerungen.“

Staatsanwältin Magdalena Salska erklärte anschließend, ihre Behörde werde das Urteil akzeptieren. Verteidiger Ralf Wassermeyer ließ offen, ob sein Mandant in Revision geht. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, wird der Verurteilte einen Teil seiner Strafe – normalerweise etwas mehr als die Hälfte – absitzen und wird dann in sein Herkunftsland abgeschoben.

Quelle: ln

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